Satzung

S A T Z U N G

des Vereins Angelfreunde Groß Köris e.V. des Deutschen Anglerverbandes

Von den Mitgliedern des Vereins Angelfreunde Groß Köris e.V. des DAV e.V. wurde heute, am 07.Mai 1999, folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Vereinigung trägt den Namen Angelfreunde Groß Köris e.V. und hat nach geltendem Gesetz als einzige das Recht, diesen Namen zu tragen.
Der Sitz der Angelfreunde Groß Köris e.V. ist Groß Köris.

Der Verein Angelfreunde Groß Köris e.V.  setzt sich zusammen aus:

  • seinen Mitgliedern
  • seinem Vorstand
  • seiner Revisionskommission

Ihre Organe sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Die Vorstandssitzung
  • Die Tagung der Revisionskommission

Der Vorstand des Vereins Angelfreunde Groß Köris e.V. setzt sich zusammen aus dem

Vorsitzenden
1. Stellvertreter
2. Stellvertreter
Schatzmeister

als Vorstand im Sinne des Gesetzes.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jedes Vorstandsmitglied einzeln zur Vertretung des Vereins befugt ist.
Der Vorstand wird alle vier Jahre durch die Mitgliederversammlung neu gewählt.

Auf der Grundlage des Statutes des Deutschen Anglerverbandes und seiner Ordnungen wurde weiterhin beschlossen: 

§ 2

Der Verein Angelfreunde Groß Köris e.V. des DAV e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des Umweltschutzes.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Der Verein setzt sich intensiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt, insbesondere für die im Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt ein.
Durch unentgeltliche Arbeitsstunden zur Verschönerung und zum Erhalt der natürlichen Biotope als Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Mensch trägt er wesentlich dazu bei, das ökologische Gleichgewicht im Territorium zu erhalten oder wieder herzustellen.
Gleichzeitig werden dadurch für Mitglieder und alle Interessenten Möglichkeiten der Erholung in der Natur geschaffen. Er setzt sich weiterhin im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür ein, dass die Gewässer des Verbandes (DAV-Gewässer) weiterhin Erholungsmöglichkeit für alle Bevölkerungsschichten bleiben.

§4

(1)

Die Mitgliedschaft in dem Verein können nur natürliche Personen beantragen. Die Aufnahme regelt sich nach dem vorgeschriebenen Verfahrensweg des Statutes des Deutschen Anglerverbandes.
Die Beendigung der Mitgliedschaft regelt sich nach gleicher Verfahrensweise.

(2)

Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird 8mal im Geschäftsjahr schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit einberufen.
Die ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. Für Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit.
Beschlüsse werden durch das Versammlungsprotokoll, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben und den Mitgliedern zur
Kenntnis gebracht wird, beurkundet.
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 5

 Rechte der Mitglieder - Jedes Mitglied hat das Recht:

  • An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, die Leitung zu wählen und in sie gewählt zu werden.
  • Die Grundmittel des Vereins, welche Eigentum des Vereins, bzw. Eigentum des Verbandes sind und durch den Verein verwaltet werden, zu nutzen.
  • Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen und die Abstimmung über die Behandlung zu fordern.
  • Die Kahnstellen des Vereins zu nutzen. Bei vorhandenen freien Plätzen können diese für jeweils ein Kalenderjahr an Vereinsfremde vermietet werden.
    Die Nutzungsgebühren werden kostendeckend für alle Kahnstellen in gleicher Höhe festgelegt.

§ 6

 Pflichten der Mitglieder - Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  • An mindestens 5 Mitgliederversammlungen in einem Geschäftsjahr teilzunehmen.
  • Jährlich den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag und die dazugehörigen Umlagen zu entrichten.
  • Im Geschäftsjahr 6 unentgeltliche Arbeitsstunden im Rahmen der Gemeinnützigkeit zu leisten.
  • Die Grundmittel des Vereins pfleglich zu behandeln.
  • Unseren Verein nach Außen hin würdig zu vertreten und das Ansehen des Vereins zu wahren. Andernfalls muss mit Erziehungsmaßnahmen 

des Vereins gerechnet werden.

  • Sämtliche Beiträge bis zur Versammlung im März zu bezahlen. Erst dann kann die Angelberechtigung ausgehändigt werden. Die Bezahlung kann
    vor oder nach den Versammlungen erfolgen. Alle sonstigen anfallenden Gebühren sind zu den entsprechenden Terminen fällig.
  • Die Satzung des Vereins, das Statut des DAV und seine Ordnungen anzuerkennen und danach zu  handeln.
  • Kameradschaft mit allen Mitgliedern zu üben und innerhalb des Vereins parteipolitische Neutralität zu wahren.

§ 7

Der Verein Angelfreunde Groß Köris e.V. finanziert sich aus:

  • Beiträgen
  • Spenden
  • Zuwendungen
  • Einnahmen aus Veranstaltungen bzw.
  • Einnahmen aus verbandseigenen bzw. vereinseigenen Anlagen

Über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung, welche dazu jährlich einen Finanzplan, vorgeschlagen durch den Vorstand, mittels Beschluss in Kraft setzt.

§ 8

Grundmittel des Vereins:

Der Verein Angelfreunde Groß Köris e.V. besitzt bzw. verwaltet z. Z. folgende Grundmittel, welche ihr Eigentum bzw. Eigentum des Verbandes sind:

  • eine Schutzhütte in Groß Köris auf dem gepachteten Grundstück am Roßkardtsee
  • zwei OG eigenen Boote
  • eine Kegelbahn

§ 9

Die Revision

Durch die Mitgliederversammlung wird eine von der Leitung unabhängige Revisionskommission gewählt.
Durch die Mitgliederversammlung sollte die Fachkompetenz der Revisionskommission festgestellt werden.
Die Revisionskommission prüft nach ihrem Ermessen die Finanz-, Wirtschafts- und Beschlusspolitik des Vorstandes.

§ 10

Schlussbestimmung

Die Auflösung des Vereins Angelfreunde Groß Köris e.V. kann nur durch 2/3 Mehrheit der Mitglieder oder Gesetzesgrundlagen erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisanglerverband des Deutschen Anglerverbandes e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die verwalteten Eigentümer sind über den Kreisverband gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

Diese Satzung tritt mit dem 07.05.1999 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 10.01.1996.